Hinweisgeberschutzgesetz / Meldestelle
Zum 2. Juli 2023 ist das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft getreten und galt zuerst nur für Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitende. Seit dem 17. Dezember 2023 unterliegen auch Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden diesem Gesetz. Demnach müssen Unternehmen Ihren Mitarbeitenden die Gelegenheit geben, interne Verstöße mittels einer Meldestelle mitzuteilen. Die Mitteilung kann anonym erfolgen.
Das Hinweisgeberschutzgesetz gilt für Verstöße gegen das EU-Recht und nationales Recht, insbesondere wenn es sich um strafbewehrte (Straftat) oder bußgeldbewehrte (Ordnungswidrigkeit) Vergehen handelt, die die Gesundheit oder das Leben gefährden.
Verstöße, die Sie mitteilen können, können sich gemäß Hinweisgeberschutzgesetz auf folgende Bereiche beziehen:
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Datenschutz
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Öffentliche Gesundheit
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Umweltschutz
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Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Korruption
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Straf- und Bußgeldrecht
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Finanz- und Steuerrecht
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Lebensmittelsicherheit und Tierschutz
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Produktsicherheit, Produktkonformität
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Verbraucherschutz
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Öffentliches Auftragswesen
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Verkehrsrecht